§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Adelt.IT e.K. („Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsnatur
(1) Gegenstand der Leistungen sind insbesondere:
- Softwareentwicklung,
- Weiterentwicklung bestehender Systeme,
- Ticketbearbeitung,
- technische Beratung,
- DevOps-Leistungen,
- Fehleranalysen,
- Wartung,
- Support,
- Deployment,
- Schnittstellenentwicklung,
- Hosting-nahe Tätigkeiten,
- sowie sonstige IT-Dienstleistungen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Leistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB auf Stundenbasis.
(3) Ein bestimmter technischer, wirtschaftlicher oder funktionaler Erfolg wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Werkvertrag vereinbart wurde.
(4) Werkverträge, Festpreise, garantierte Eigenschaften, konkrete Liefertermine oder Abnahmeverpflichtungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Die Leistungserbringung erfolgt typischerweise iterativ und agil auf Grundlage der jeweils aktuellen Anforderungen, Prioritäten und technischen Rahmenbedingungen.
(2) Anforderungen, Prioritäten, technische Umsetzungen und Projektziele können sich während der Zusammenarbeit ändern.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach aktuellem Stand der Technik und unter Anwendung angemessener fachlicher Sorgfalt.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte oder Subunternehmer einzusetzen.
§ 4 Aufwandsschätzungen und Termine
(1) Aufwandsschätzungen, Zeitangaben, Kapazitätsplanungen und Terminprognosen stellen unverbindliche Einschätzungen auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Schätzung bekannten Informationsstands dar.
(2) Änderungen von Anforderungen, technischen Rahmenbedingungen, Drittanbietersystemen oder neuen Erkenntnissen während der Umsetzung können zu Anpassungen der Schätzungen führen.
(3) Verbindliche Fertigstellungstermine oder garantierte Aufwände bestehen ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit zu den jeweils vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen.
(2) Die Abrechnung erfolgt regelmäßig anhand von Projektzeiterfassungen, Ticketsystemen, Tätigkeitsnachweisen oder vergleichbaren Dokumentationen.
(3) Angefangene Leistungseinheiten können anteilig abgerechnet werden.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt die Leistungserbringung durch rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner und Freigaben.
(2) Verzögerungen, Mehraufwand oder Einschränkungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die fachliche Prüfung produktiver Änderungen vor deren Freigabe und Nutzung.
§ 7 Agile Entwicklung und technische Entscheidungen
(1) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass im Rahmen agiler, iterativer oder budgetorientierter Softwareentwicklung technische Übergangslösungen, MVP-Implementierungen, technische Schulden oder vereinfachte Zwischenlösungen entstehen können.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, wirtschaftlich angemessene technische Priorisierungen vorzunehmen, sofern keine ausdrücklichen abweichenden Anforderungen vereinbart wurden.
(3) Sicherheitsprüfungen, Penetrationstests, vollständige Rollen- und Berechtigungskonzepte, Lasttests, Hochverfügbarkeitskonzepte oder Security-Audits sind nur geschuldet, sofern diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
§ 8 Einsatz von KI-Werkzeugen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge (z.B. Code-Assistenten, generative KI-Systeme) zur Leistungserbringung einzusetzen.
(2) Der Auftragnehmer stellt dabei sicher, dass keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers an Drittanbieter-KI-Systeme übermittelt werden, sofern dies vermeidbar ist.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für etwaige Lizenz- oder Urheberrechtsverletzungen, die aus dem Training oder der Ausgabe von KI-Modellen Dritter resultieren, soweit diese für ihn nicht erkennbar waren.
(4) Möchte der Auftraggeber den Einsatz von KI-Werkzeugen ausschließen oder einschränken, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 9 Testing und Qualitätssicherung
(1) Leistungen werden im wirtschaftlich angemessenen Umfang getestet.
(2) Eine vollständige Fehlerfreiheit von Software kann nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet werden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen vor produktiver Nutzung angemessen fachlich und technisch zu prüfen.
§ 10 Abnahme
(1) Eine formelle Abnahme findet nur statt, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Die Nutzung von Arbeitsergebnissen, Deployments oder bereitgestellten Funktionen stellt ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung keine werkvertragliche Abnahme dar.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen.
(2) Allgemeine Konzepte, Methoden, Bibliotheken, Frameworks, Entwicklungswerkzeuge, wiederverwendbare Komponenten, Snippets und Know-how verbleiben beim Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeine Kenntnisse, Methoden und technische Konzepte auch für andere Projekte und Auftraggeber zu verwenden.
§ 12 Gewährleistung
(1) Bei Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer keine werkvertragliche Mängelfreiheit.
(2) Sofern ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich ein Werkvertrag vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen mit der Maßgabe, dass zunächst das Recht zur Nachbesserung besteht.
(3) Offensichtliche Fehler oder Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für:
- entgangenen Gewinn,
- mittelbare Schäden,
- Datenverlust,
- Produktionsausfälle,
- Betriebsunterbrechungen,
- oder wirtschaftliche Folgeschäden
ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Auftraggeber angemessene Datensicherungen durchgeführt hat.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, Einschränkungen oder Sicherheitsprobleme, die durch:
- Drittanbieter,
- Hostinganbieter,
- Fremdsysteme,
- Plugins,
- APIs,
- kundenseitige Änderungen,
- oder externe Infrastruktur verursacht werden.
§ 14 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller nicht öffentlich bekannten Informationen.
(2) Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.
(3) Soweit erforderlich, schließen die Parteien gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Freiburg im Breisgau, sofern gesetzlich zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Freiburg, im Mai 2026
